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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 32/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:

(1) Der Rohrbacher Kogel (auch Marzer Kogel genannt) wird zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1240, 1241, 1244, 1246, 1260, 1261, 1262, 1263/1, 1263/2, 1263/3, 1264, 1265 und 1266 der KG Rohrbach zur Gänze, die Grundstücke 1245 und 1256 der KG. Rohrbach teilweise, das Grundstück Nr. 4226/2 der KG. Loipersbach und das Grundstück Nr. 2321/1 der KG. Draßburg. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

(1) In dem im genannten Gebiet ist jeder den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muss.

(2) Insbesondere ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;

b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;

c) Bauten aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

e) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen;

f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;

h) störenden Lärm zu erregen.

(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zwecke der Schutzmaßnahmen widersprechen.

Die Landesregierung kann im Einzelfall aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des bewilligen.

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.