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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 139/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Die weiter unten genannten Teilnehmerstaaten (im folgenden „die Teilnehmerstaaten“ genannt) –

EINGEDENK der Erklärung über ein Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien, die am 7. April 1978 angenommen worden ist (ESA/C/XXIII/Dec. 3 in der Anlage zu ESA/C(78)49);

EINGEDENK der Zusatzerklärung über ein Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien (ESA/JCB/L/Dec. 2 (Final)), die am 24. März 1982 erstellt und am 26. Juni 1985 fortgeschrieben worden ist (ESA/JCB/L/Dec. 2 (Final), rev. 10 in der Anlage zu ESA/C(85)71);

GESTÜTZT auf den Vorschlag des Generaldirektors, das Programm um weitere vier Jahre zu verlängern (ESA/JCB(85)30);

GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Organisation, insbesondere auf Artikel V.1.b und Anlage III –

I. BESCHLIESSEN, das Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien um weitere vier Jahre zu verlängern (1986-1990).

II. GENEHMIGEN die allgemeinen Ziele und den Inhalt dieses Programms, die in Anlage A beschrieben sind.

III. KOMMEN ÜBEREIN, für die Durchführung des in Anlage A festgelegten Programms einen festen Finanzrahmen von 130 Mio RE zum Preisstand von Mitte 1985 und zu den 1986 geltenden Umrechnungskursen bereitzustellen.

IV. KOMMEN ÜBEREIN, zu diesem Finanzrahmen Beiträge nach dem in Anlage B angegebenen Schlüssel zu leisten.

V. KOMMEN ÜBEREIN, daß diese Erklärung bis 30. Juni 1986 zur Annahme aufliegt; ein Teilnehmerstaat, der die Erklärung bis zu diesem Termin nicht annehmen kann, erklärt dies und hört auf, Teilnehmerstaat zu sein.

Folgende Staaten haben die Erklärung angenommen:

(Teilnehmer)

(Datum)

Belgien ……………………………………………………..

27. 6. 1986

Dänemark …………………………………………………..

30. 5. 1986

Frankreich ………………………………………………….

23. 6. 1986

Deutschland ………………………………………………..

23. 6. 1986

Irland

 

Italien ………………………………………………………

30. 6. 1986

Niederlande ………………………………………………...

 

Spanien ……………………………………………………..

28. 4. 1986

Schweden …………………………………………………..

16. 6. 1986

Schweiz …………………………………………………….

30. 6. 1986

Vereinigtes Königreich …………………………………….

23. 6. 1986

Österreich

 

Norwegen …………………………………………………..

5. 6. 1986

Weitere Inhalte

Text

ANLAGE A

BESCHREIBUNG DES PROGRAMMS

1 Allgemeine Ziele des Programms

Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

a) dafür zu sorgen, daß das „Know-how“ der europäischen Industrie an der Spitze des allgemeinen Fortschritts auf dem Gebiet der Fernmeldesatellitensysteme bleibt;

b) Arbeiten im Zusammenhang mit fortschrittlichen Fernmelde-, Datenrelais-, Such- und Rettungs- sowie Navigationsmissionen zu definieren und zu fördern;

c) die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt für Fernmelde- und Navigationssatelliten zu verbessern;

d) die Kapazität und das Kosten-/Leistungsverhältnis von Fernmeldesatelliten weiter zu verbessern;

e) die Leistungsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Erdfunkstellen und zugehörigen Technologie für Fernmeldemissionen zu fördern.

2 Art der im Rahmen des Programms durchzuführenden Arbeiten

Das ASTP Phase 3 umfaßt neue Tätigkeiten sowie die Fortsetzung der bereits begonnenen Arbeiten, i. a. in einem oder mehreren der folgenden vier Bereiche:

a) Fernmelde- und Navigationssysteme,

b) Fernmeldenutzlasten,

c) Fernmeldesatellitensysteme und -untersysteme,

d) Erdfunkstellensysteme und Gerät für Fernmeldemissionen.

Das Schwergewicht liegt auf der Vorbereitung neuer experimenteller/voroperationeller Missionen und des fortschrittlichen orbitalen Testsystems, insbesondere:

– fester Funkdienst über Satelliten: Entwicklung eines fortschrittlichen Bord-Datenverarbeitungssystems und der erforderlichen Technologie sowie Experimente mit diesem System;

– beweglicher See- und Flugfunkdienst: Weiterarbeit an kritischen Teilen vom gegenwärtigen Stadium der Brettschaltung zu dem des Ingenieurmodells, um die Auswahl im Rahmen des Systementwicklungsprogramms vorzubereiten;

– beweglicher Landfunkdienst: Eventuelle ergänzende Arbeiten zur Unterstützung der PROSAT-Phase-2-Entwicklungen und technologische Entwicklungen zur Vorbereitung einer experimentellen Nutzlast;

– optische Satellit-zu-Satellit-Verbindungen: Systemstudien über das gesamte Nachrichtenübertragungssystem, das Satellitensystem und die Entwicklung der für die Nachrichtenverbindungen erforderlichen Technologie;

– Navigationssatelliten: Studien über experimentelle Systeme und die für ein operationelles System erforderliche Technologie;

– Such- und Rettungsdienst: Studien zur Systemoptimierung und Entwicklung von Gerät bis zum Ingenieurmodell-Stadium;

– Direktrundfunk: Untersuchung ausgewählter neuer Technologien und Entwicklung von Gerät in Bereichen, in denen erfolgversprechende Anwendungen erwartet werden;

– Durchführung von Studien über allgemeine Verbesserungen der Fernmeldesatelliten- und -nutzlastsysteme; Entwicklung der entsprechenden Technologie bis zum Ingenieurmodell-Stadium, sofern ihre Anwendung bei den vorrangigen Missionen angesichts der allgemeinen Ziele des Programms aussichtsreich erscheint;

– Datenrelais-Satellitensystem: Vorbereitung der Technologien, die voraussichtlich bei der weiteren Verbesserung des DRS-Systems gebraucht werden.

Die Arbeiten auf den vorgenannten Gebieten werden in Jahresplänen, die den Teilnehmerstaaten gemäß den Durchführungsvorschriften vorzulegen sind, im einzelnen festgelegt.

3 Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.

ANLAGE B

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

1 Beitragsschlüssel

a) Die Teilnehmerstaaten kommen überein, zur Durchführung des Programms Beiträge nach folgendem vorläufigen Schlüssel zu leisten:

 

GESAMT-

BEITRAG

(MIO RE)

%

ÖSTERREICH

 

 

BELGIEN ………………………………………………………………….

4,693

3,61

DÄNEMARK ……………………………………………………………...

0,650

0,50

FRANKREICH ……………………………………………………………

16,000

12,31

DEUTSCHLAND …………………………………………………………

13,700

10,54

ITALIEN …………………………………………………………………..

35,000

26,92

NIEDERLANDE

 

 

NORWEGEN ………………………………………………………………

1,000

0,77

SPANIEN …………………………………………………………………..

10,400

8,00

SCHWEDEN ……………………………………………………………….

1,170

0,90

SCHWEIZ ………………………………………………………………….

3,000

2,31

VEREINIGTES KÖNIGREICH ……………………………………………

17,000

13,08

KANADA …………………………………………………………………..

 

 

NICHT GEDECKT

27,387

21,06

INSGESAMT ……………………………………………………………….

130,000

100

Dieser anfängliche Schlüssel gilt vorläufig, um die Beiträge für die Haushaltspläne 1986 und 1987 zu berechnen. Er wird durch berichtigte Schlüssel ersetzt, die jedes Jahr neu berechnet werden, um Veränderungen in der Verteilung der externen Programmarbeiten, Preiserhöhungen und Umrechnungskursänderungen Rechnung zu tragen, mit dem Ziel, am Ende für das Gesamtprogramm (Phase 3) einen industriellen Rückflußkoeffizienten von 1 zu erreichen.

Die vorgenannten Beträge beruhen auf dem Preisstand von Mitte 1985, den Umrechnungskursen für 1986 und der am 1. Januar 1986 geltenden Haushaltsstruktur.

b) Innerhalb des vorgenannten Finanzrahmens können von den gleichen Teilnehmerstaaten oder von Teilnehmerstaaten, die diese Erklärung später annehmen, weitere Mittel bereitgestellt werden.

c) Die vorgenannten Beiträge sollen mindestens zu 75% zur Finanzierung externer Verträge dienen.

2 Vorläufiger Zahlungsplan

Der vorläufige Zahlungsplan sieht wie folgt aus:

Mio RE

1986

1987

1988

1989

1990

1991

4

17

28

29

27

25

3 Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 139/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.04.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 139/1987

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