Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 1998, V 24/96-15, zugestellt am 2. September 1998, die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Jänner 1991 über die 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr 11/1991, Seite 3, im Bereich nördlich der (alten) Kendlerstraße und östlich des Flughafens Salzburg insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin für das im Osten durch die Widmung Bauland-erweitertes Wohngebiet, im Süden durch die (alte) Kendlerstraße, im Westen durch die Verkehrsfläche (Flughafen Salzburg) und im Norden durch die Widmung Grünland-ländliches Gebiet begrenzte Gebiet die Widmung "Grünland-sonstige Gebiete" ausgewiesen ist.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 105/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Art. 139 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
