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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 104/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4a Abs. 5 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 13/2024, wird verordnet:

. Die Übermittlung von Rechtsgrundlagen von Körperschaften hat ausschließlich im Format „OCR PDF/a textinterpretierbar“ zu erfolgen.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 104/2024 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 104/2024

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