Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einkommen

. (1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;

2. für Körperschaften das Einkommen im Sinne des des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.

(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des entfallenden Steuer;

2. für Körperschaften das Einkommen im Sinne des abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.