Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

. (1) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.

(2) Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß , die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.

(3) Leistungen im Sinne des und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die , 4 Abs. 4, 12 samt Überschrift und 17, die Überschrift zu , die , 19, 21 Abs. 1 Z 3, 23 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 lit. a, 25 Abs. 4, 31 samt Überschrift, 32 Abs. 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, bis 36e jeweils samt Überschrift, und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2019, treten wie folgt in Kraft:

1. mit 7. November 2019 die ; 22 Abs. 2 und 3, wobei die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung schon vor dem Inkrafttreten des erlassen werden darf; die Streichung des und 5; die ; 32 Abs. 5 und 6; die Streichung des ; der ;

2. mit 1. Jänner 2020 die a; 7, wobei die Verordnung nach schon vor dem Inkrafttreten des erlassen werden darf, 8 Abs. 3 und Abs. 4 Z 13; die Streichung des , die ; 23 Abs. 1 Z 1; 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Abs. 2; 26 Abs. 1, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Abs. 1 und 2; die Streichung des ;

3. mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung die ; 4 Abs. 2; 18 Abs. 3 und 4; 19 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3; 21 Abs. 1 Z 3; 23 Abs. 2; 25 Abs. 1 Z 4, 6 und 7; 34 Abs. 1 und 2; 36b Abs. 1 und 2; 36d; 36e; 38.

(6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a ( bis 39g) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen () sind auch später vorzunehmen.

(8) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 140/2021, treten wie folgt in Kraft:

1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b ( bis 40f) sowie hinsichtlich der die und 41a betreffenden Zeilen; die ; 2; 25 Abs. 3; 39a Abs. 1; der Abschnitt 7b ( bis 40f); die , 41a, 42 Abs. 4 sowie 43 Abs. 7;;

1a. mit 1. Jänner 2022 der ;

2. mit 1. Juli 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der § 27 betreffenden Zeile, die ; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 1 Z 4a, Z 7a und Z 7b, Abs. 2, Abs. 2a; die Streichung des § 27 und des und Z 2; die ; 34 Abs. 2; 35; 36d; 39 Abs. 1 Z 1; die Streichung des ; die ; 39a Abs. 2; der ; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.

(9) Abschnitt 7c samt und 40h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(10) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 27/2022, treten wie folgt in Kraft:

1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d () sowie der neue Abschnitt 7d ();

2. rückwirkend mit 1. November 2021 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu sowie ; ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.

(11) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Abschnitt 7d, und zweiter Halbsatz außer Kraft.

(12) Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2022 ist auf COVID-19-Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden.

(13) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu den , 31, zu Abschnitt 7d und , und 2, , und 3, , samt Überschrift, , 2 und 3, samt Überschrift, , , der Abschnitt 7d samt Überschrift (), wobei die Verordnung auf Grundlage des schon vor dem Inkrafttreten des erlassen werden darf, sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten , , und außer Kraft. Die und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden. ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden.

(14) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2023 treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, , Abs. 2 und Abs. 4, , , , und 2, , sowie mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft tritt (Anm. 1); zugleich treten , und 4, und 4 sowie außer Kraft;

2. , , , , , , , , bis 2, , und 6, , , und 4 sowie mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich tritt außer Kraft.

(16) (Verfassungsbestimmung) tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft tritt (Anm. 1), in Kraft.

(17) Die Regelungen des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten wie folgt in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu , , , , , , , , , und 8, und mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes; zugleich treten und 5 und außer Kraft;

2. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu , und 6 und mit 1. September 2025.

(18) und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(19) Die Einträge zu Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts 7b und zu den bis 40e im Inhaltsverzeichnis, , , und Abs. 2, der Einleitungsteil des , die Überschrift des Abschnitts 7b, die Überschrift zu , und 4, die Überschrift zu , und 7, die Überschrift zu , und 3, die Überschrift zu , , 2, 2a, 3a, 4 und 5, samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, bis 3 sowie in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten sowie und 4 außer Kraft. Der Eintrag zu im Inhaltsverzeichnis und samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Jänner 2027 außer Kraft.

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Anm. 1: mit Ablauf des 27.8.2024 außer Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 138/2024)