Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

. Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete () von ARF-Leistungen () am Transparenzportal anzuzeigen.

Beachte: Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. ).