Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln

. Werden ARF- oder KSF-Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF- oder KSF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung oder und 2a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF- oder KSF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend vorzugehen.