Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARF- und KSF-Leistungsarten

. Zusätzlich zu den Leistungsarten des werden folgende Leistungsarten eingeführt:

1. Gelddarlehen;

2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß sind;

3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;

4. nicht in genannte Sachleistungen;

5. Beschaffungsvorgänge;

6. übrige Leistungen, die entweder aus ARF- oder KSF-Mitteln finanziert werden;

7. Maßnahmen, die nicht unter oder Z 1 bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.