Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß werden folgende Leistungsarten eingeführt:

1. Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)

2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß sind

3. übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien

4. nicht im genannte Sachleistungen

5. alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.

(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.

(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.

(4) Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.