Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

. (1) Abweichend von und besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)

3. insoweit eine leistende Stelle () vom Anwendungsbereich des erfasst ist;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 28, BGBl. I Nr. 168/2023)

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des , die in einem Lohnzettel gemäß gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.