Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zeitpunkt der Mitteilung

. (1) Die leistende Stelle () hat die Mitteilung () unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen

1. ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.

2. ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des und c bzw.

3. ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des bzw.

4. ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der steuerlichen Ersparnis im Sinne des

an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 64 Z 19, BGBl. I Nr. 50/2025)