Zeitpunkt der Mitteilung
. (1) Die leistende Stelle () hat die Mitteilung () unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
1. ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
2. ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des und c bzw.
3. ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des bzw.
4. ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der steuerlichen Ersparnis im Sinne des
an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 64 Z 19, BGBl. I Nr. 50/2025)
