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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 17.04.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Abschnitt 7c

Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022

Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

. (1) Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, für Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 haben zusätzlich zu den in angeführten Daten zu enthalten:

1. Die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.

2. Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.

3. Die begünstigten Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.

4. Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß a.

(2) Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Anspruch nehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Abs. 1 Z 1 gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.

(4) Die Datenübermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt.