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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 69/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 iVm (TTG 2007), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022, wird verordnet:

Tatbestände

. Eine Geldstrafe von 500 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

1. die Tiere werden entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S 1 () nicht entsprechend mit Wasser und/oder Futter versorgt, oder

2. eine unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß vorgenommene Überschreitung der in festgelegten nationalen Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte bei der Durchführung, Veranlassung oder Organisation einer Tierbeförderung (),

wobei den Tieren durch Erfüllung dieser Tatbestände bisher weder Leiden noch Schäden zugefügt wurden und für einen allfälligen weiteren Transport Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden.

(2) Eine Geldstrafe von 300 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

1. das Nichtmitführen der vorgeschriebenen Transportpapiere oder Mitführen von mangelhaften Transportpapieren entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ().

2. das Nichteinhalten der Verpflichtungen des Tierhalters entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ();

3. das Nichtmitführen des Befähigungsnachweises gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ().

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 69/2024 · Stammfassungkundgemacht am 05.03.2024

Fassungen ab: 06.03.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

BGBl. II Nr. 69/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.