Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Organen nach über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß , 36, 39 und 46 bis 48 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
