Zuständigkeiten
. (1) Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 ist, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt:
1. für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des III. Hauptstücks (ausgenommen und 4 sowie ), das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,
2. für die Vollziehung des III. Hauptstücks, mit Ausnahme der und 4 und , die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann.
Die zuständige Behörde hat sich zur Erfüllung der Aufgaben besonders geschulter Organwalter zu bedienen.
