Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dokumentation über homöopathische Anfertigungen

. Abweichend von hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen

1. das Datum der Herstellung

2. die Art und Menge der Inhaltsstoffe

3. die Art der Herstellung und

4. die Dauer der Verwendbarkeit

ermittelt werden kann.