Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Chargenfreigabe

. (1) Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß , BGBl. I Nr. 53/2024 bestimmt sind.

(2) ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt mittels Verordnung Kontrolllabore, welche auch Untersuchungen gemäß Art. 128 der Verordnung (EU) 2019/6 durchführen.