Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Dokumentation über homöopathische Anfertigungen

. Abweichend von hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen

1. das Datum der Herstellung

2. die Art und Menge der Inhaltsstoffe

3. die Art der Herstellung und

4. die Dauer der Verwendbarkeit

ermittelt werden kann.