Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Hauptstück

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.