Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen

. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.