Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines und Begriffsbestimmungen

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß ;

2. Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;

3. Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

4. Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;

5. öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in und 4 Tierärztegesetz (TÄG), BGBl I Nr. 171/2021 genannten Daten der Kammermitglieder;

6. persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in bis 7 und Z 16 bis 18 TÄG genannten Daten der Kammermitglieder;

7. schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;

8. Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß .