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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 70/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird verordnet:

. Das Tageskostgeld beträgt 6,50 €.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2024 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 420/2020, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 70/2024 · Stammfassungkundgemacht am 06.03.2024

Fassungen ab: 01.04.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Tageskostgeld

BGBl. II Nr. 70/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.