Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

. Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt im Sinne der und 33, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden.