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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.03.2026.

Heutige Fassung öffnen

. Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Zigaretten;

2. Zigarren und Zigarillos;

3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);

4. Tabak zum Erhitzen.