Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Entfall von und 4, der bis 35 und 38a sowie der bis 47l, , die und 4, jeweils samt Überschrift, bis 4, , und 3, , 2 und 7, , 2 und 6 bis 8, , bis 5, , und 3, bis 29, jeweils samt Überschrift, bis 4 und Abs. 7 bis 9 sowie 13, , und 6, und 3, bis 45, sowie die Neubezeichnung des , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Für Angehörige nach in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt haben, gilt die Anforderung nach erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt und

1. in den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war ( in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder

2. vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war ( in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.