Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages () oder eines Lizenzvertrages () betrieben wird oder nicht gemäß oder erlaubt ist;
3. Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel () erteilt wurde;
4. Kleinhandel:
a) die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
b) die entgeltliche Abgabe von E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;
5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in genannten Fälle;
6. Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
7. Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
a) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;
b) Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
c) Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
8. Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht;
9. E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids ();
10. Lizenznehmer: der Inhaber einer E-Liquid-Lizenz.
