Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des und Abs. 2 Z 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (, 6, und );

2. Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des .

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)