Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 512/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des erster Satz des Symbole-Gesetzes, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2021, wird verordnet:

Benennung von Teil- und Nachfolgeorganisationen

. Als Teil- und Nachfolgeorganisation der Gruppierung Ustascha gilt die Gruppierung Hrvatske obrambene snage (Kroatische Verteidigungskräfte, HOS).

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 512/2021 · Stammfassung

Fassungen ab: 02.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 512/2021

Materialien noch nicht erschlossen.