ABSCHNITT II
Schlussbestimmungen
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT II
Schlussbestimmungen
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.