Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 368/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 48 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. Für die Teilnahme an Sitzungen der Sachverständigenkommission gebührt:

1. dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;

2. den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 140 Euro;

3. einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 120 Euro;

4. einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 Euro.

Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.

. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Sitzungsgelder vierteljährlich an die Mitglieder anzuweisen.

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 368/2021 · Stammfassungkundgemacht am 20.08.2021

Fassungen ab: 21.08.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

SVKomm-Sitzungsgeldverordnung

BGBl. II Nr. 368/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.