Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht

. Insoweit in diesem Bundesgesetz abgabenrechtliche Tatsachen in Bezug auf die durch das Gesetz betroffenen Rechtsträger offenbart werden, ist § 48a Abs. 1 bis 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 nicht anzuwenden und ist ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß gegeben.