. (1) Die nach Berechtigten dürfen Suchtgift nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, an die im genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (), an das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres (), an die organisierten Notarztdienste (), an die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (), an das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen (), an die Gebietskörperschaften (), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken () sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach Berechtigten.
(2) Den im Genannten ist die Inverkehrsetzung von Suchtgift oder der unter Verwendung von Suchtgift hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von Suchtgift durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).
