. (1) Die Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.
(2) Verboten ist
1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;
2. die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten.
