Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Nicht verschrieben werden dürfen:

1. Suchtgifte in Substanz;

2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;

3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind

a) Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,

b) der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.