Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Packungsaufschrift

. Auf allen Packungen, in denen Suchtgift in den Verkehr gebracht wird, ist der Suchtgiftinhalt entweder in Hundertteilen (Prozenten) oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge, berechnet auf die Base des Suchtgiftes, anzugeben.