. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues für die Vollziehung der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz wird ein Betrag in der Höhe von 98 500 S monatlich festgesetzt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 46/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
. (1) An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
(2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die entsprechenden Verwaltungskosten des drittvorangegangenen Kalenderjahres; soweit das Kalenderjahr 1996 heranzuziehen ist, sind für die Berechnung der Vervielfachungszahl die angefallenen Verwaltungskosten für acht Monate auf zwölf Monate hochzurechnen. Die Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.
. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 46/1998 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1998
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
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