Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verwendung von Daten

(1) Die Gemeinden und der Magistrat der Stadt Graz sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, von den jeweiligen Abgabepflichtigen bzw. von den jeweiligen Eigentümerinnen/Eigentümern oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:

1. Identifikationsdaten:

a) bei natürlichen Personen: den Familien- und Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;

2. Erreichbarkeitsdaten: Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten;

3. Bankverbindungen;

4. grundstücks-, gebäude- und wohnungsbezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch an die mit der Vollziehung der bau- und raumordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.