1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ermächtigung zur Ausschreibung
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben:
1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe);
2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe).
