Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Registrierung eines E-ID

Abfrage des ERnP

. Für Zwecke der Registrierung eines E-ID gemäß kann die Stammzahlenregisterbehörde den Registrierungsbehörden eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, unter Angabe sämtlicher Eintragungsdaten gemäß übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Beachte: Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. ).

Gemäß iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.