Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Feststellung des Besitzstandes und Bewertung bei Waldgrundstücken

(1) Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzern () nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.

(3) Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995