Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beginn und Dauer

(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.

(2) Die Förderung wird gewährt:

1. ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;

2. in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten;

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.

(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.