Gegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt.
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026
