Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß oder 18a die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß oder eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019