Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Für bewilligte Veranstaltungsstätten ist ein Sicherheitskonzept nach zu erstellen und der zuständigen Behörde bis längstens zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung zu übermitteln.