Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisatorischer Brandschutz und Brandschutzdienst

(1) Der Veranstalter hat für Veranstaltungen einen Brandschutzdienst abhängig von der Anzahl der Teilnehmer mit folgender personeller Mindestausstattung einzurichten:

Anzahl der Teilnehmer

Brandschutzdienst

Veranstaltungen bis zu 1 000 Teilnehmern, bei denen brandgefährliche Veranstaltungsmittel wie offenes Feuer und Licht oder pyrotechnische Gegenstände eingesetzt werden

2 Brandschutzwarte

bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 und bis zu 2 500 Teilnehmern

3 Brandschutzwarte

bei Veranstaltungen mit mehr als 2 500 und bis zu 5 000 Teilnehmern

4 Brandschutzwarte

Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Teilnehmern

die Anforderungen der Tabelle 1 der Richtlinie VB-02 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes

(2) Für die erste Löschhilfe müssen bei Veranstaltungen tragbare Schaum- oder Nasslöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein.

(3) Folgende Aufgaben sind durch den Brandschutzdienst mindestens wahrzunehmen:

1. Durchführen einer Augenscheinskontrolle des gesamten zu überwachenden Bereichs vor der Veranstaltung;

2. Überwachung der Brandsicherheit während der Veranstaltung;

3. Einleitung der Erstmaßnahmen (Alarmieren, Retten, Löschen);

4. Nachkontrolle.