Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Anlagen

Elektrische Anlagen

(1) Elektrische Anlagen sind nach den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu errichten, instand zu halten und zu betreiben.

(2) Mobile Stromerzeuger samt allfälliger Kraftstofflagerungen, Haupt- und Unterverteiler sowie Schaltanlagen für Sicherheitseinrichtungen sind gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

(3) Kabel- und Leitungsführungen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.

(4) Bei Großveranstaltungen ist eine Elektrofachkraft als Anlagenverantwortlicher zu bestellen.