Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Die in definierten Begriffe gelten auch für diese Verordnung; zusätzlich bedeuten im Sinne dieser Verordnung:

1. Gesamtfassungsvermögen: maximal zulässige Anzahl von gleichzeitig in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen;

2. Bemessungsfläche: jene Fläche einer Veranstaltungsstätte, die dem Aufenthalt von Teilnehmern dient;

3. Szenenfläche: Fläche für kulturelle, künstlerische, sportliche oder unterhaltende Aktivitäten oder andere Darbietungen;

4. Teilnehmerdichte: Anzahl von Personen, bezogen auf die Bemessungsfläche der Veranstaltungsstätte;

5. Bauliche Anlage: Bauliche Anlage im Sinne des des Steiermärkischen Baugesetzes;

6. Fluchtweg: Weg, der im Falle einer notwendigen Flucht in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich führt;

7. Rettungsweg: Weg, der einen Transport von Verletzten in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich ermöglicht;

8. fachkundige Person: Person, die durch Schulung, Zulassungen oder Erfahrung bzw. einer Kombination daraus über das Wissen und die Fähigkeiten verfügt, eine bestimmte Aufgabe auszuführen.