Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. Straßenverkehrsunfall mit Personenschaden: jeder Verkehrsunfall auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei dem Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war; eine Person gilt als getötet, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt; in diesem Fall wird diese Person als Verkehrstoter bezeichnet;

2. Unfalldatenbank (UHS): Elektronisches Hilfsmittel zur Auswertung und Verwaltung der durch die Organe der Bundespolizei erhobenen Daten zu Straßenverkehrsunfällen;

3. Verkehr: die Bewegung von Verkehrsmitteln, Personen und Gütern im Raum;