Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen
. (1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß vorläufig beschlagnahmten oder gemäß beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des oder 2 oder oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.
